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Urteil Windkraftanlage auf gepachtetem Grundstück, mit Grundstück verbundene Scheinbestandteile
Schlagworte
Windkraftanlage auf gepachtetem Grundstück, mit Grundstück verbundene Scheinbestandteile
Leitsatz
Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.
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