64 T 49/20 - Kein Anspruch des Vermieters aufs Kennenlernen des Untermieters
Leitsatz:
1. Die Forderung des Vermieters, in Aussicht genommene
Untermieter persönlich vor einer Entscheidung über die Erlaubnis zur
Untervermietung kennenzulernen, läuft auf eine Ablehnung der
Untervermietungserlaubnis hinaus.
2. Mehr als den Namen sowie zur eindeutigen
Identifikation auch Geburtsdatum und Geburtsort sowie Angaben über die
beruflichen und sonstigen Tätigkeiten des in Aussicht genommenen Untermieters muss
der Mieter nicht mitteilen.
(Leitsätze
der Redaktion)