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  1. 64 T 49/20 - Kein Anspruch des Vermieters aufs Kennenlernen des Untermieters
    Leitsatz: 1. Die Forderung des Vermieters, in Aussicht genommene Untermieter persönlich vor einer Entscheidung über die Erlaubnis zur Untervermietung kennenzulernen, läuft auf eine Ablehnung der Untervermietungserlaubnis hinaus. 2. Mehr als den Namen sowie zur eindeutigen Identifikation auch Geburtsdatum und Geburtsort sowie Angaben über die beruflichen und sonstigen Tätigkeiten des in Aussicht genommenen Untermieters muss der Mieter nicht mitteilen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    30.11.2020

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