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Urteil Beweislast für mieterseitiges Verschulden, verhaltensbedingte Kündigung (hier: wegen antisemitischer und sonstiger Beleidigungen des Vermieters)


Schlagworte

Beweislast für mieterseitiges Verschulden, verhaltensbedingte Kündigung (hier: wegen antisemitischer und sonstiger Beleidigungen des Vermieters)

Leitsatz

Die Schuldhaftigkeit der dem Wohnraummieter zur Last gelegten Pflichtverletzung ist eine Kündigungsvoraussetzung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beweislast dafür richtet sich nach allgemeinen kündigungsrechtlichen Grundsätzen. Sie obliegt dem Vermieter (entgegen BGH, Urt. v. 13. April 2016 - VIII ZR 39/15, GE 2016, 1083 = ZMR 2016, 523, juris Tz. 17).

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