55 S 84/17 WEG - Stimmverbot für sämtliche dem Mehrheitseigentümer zustehenden Stimmrechte bei Insichgeschäft
Leitsatz:
Ein
Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Dies
gilt auch, wenn die Stimmkraft abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG
nach dem Objektprinzip geregelt ist. Gehören einem Wohnungseigentümer mehrere
Objekte, so erstreckt sich das Stimmverbot auch dann auf sämtliche ihm
zustehenden Stimmrechte, wenn sich das Rechtsgeschäft nur auf eine von mehreren
Sondereigentumseinheiten bezieht.