BVerwG 10 CN 1.15 - Anschluss- und Benutzungszwang, CO2-Ausstoß, Erneuerbare Energien, Fernwärmeversorgung, Gesetzgebungsbefugnis, Klimasatzung, Klimaschutz, konkurrierende Gesetzgebung, Kraft-Wärme-Koppelung
Leitsatz: 1. § 16
EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und
Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und
Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den
Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.
2. Ein
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet
werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII
der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht
eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und
Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und
Ressourcenschutzes darstellt.