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Urteil Schönheitsreparaturen durch Vermieter, Farbwahl
Schlagworte
Schönheitsreparaturen durch Vermieter, Farbwahl
Leitsatz
Obliegt dem Vermieter die Schönheitsreparaturlast, ist er zur Beseitigung vorhandener Dekormängel nicht nach eigenen Vorstellungen berechtigt, sondern nach den (Farb-) Wünschen des Mieters verpflichtet, sofern ihm dadurch keine Mehrkosten entstehen oder sonstige schutzwürdige eigene Interessen (gemeint wohl: nicht, die Red.) entgegenstehen.
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