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  1. V ZR 294/97 - Bereinigungsanspruch des Nutzers ohne Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nutzeransprüche gegen den Restitutionsberechtigten; Klagerücknahme ohne Einwilligung des Gegners
    Leitsatz: ...Beschlusses des Ministerrats der DDR Nr. 25/21/90...
    BGH
    26.03.1999
  2. V ZR 404/97 - Ankaufsrecht; Kauf eines volkseigenen Eigenheims; Hinzukauf eines volkseigenen Grundstücks
    Leitsatz: a) § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfaßt auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke. b) Hat der Käufer unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG zunächst ein volkseigenes Eigenheim gekauft und dann das volkseigene Grundstück hinzugekauft und sind beide Verträge nach dem seinerzeit geltenden Recht wirksam, so begründet dies die Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (hier: Ankaufsrecht).
    BGH
    09.07.1999
  3. V ZB 30/02 - Zum Stimmverbot des Verwalters bei Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: 1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. 2. Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwalters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach dem Wert- (oder Anteils-) prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. 3. Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. 4. Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. 5. Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechtsmißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.
    BGH
    19.09.2002
  4. XI ZR 367/07 - Haustürdarlehen; Fondsfinanzierungen; Immobilienfonds; Nachbelehrung über Widerrufsrecht; Prolongation; Widerspruchsbelehrung; Belehrungsmangel
    Leitsatz: Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll.
    BGH
    26.10.2010
  5. VIII ZR 13/12 - Preisanpassungsrecht von Energieversorgungsunternehmen, Gaspreiserhöhung, einseitiges Preisbestimmungsrecht, Erdgasversorgung, Gasgrundversorgung, Preisänderungsrecht
    Leitsatz: ...vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, für...
    BGH
    28.10.2015
  6. VIII ZR 158/11 - Preisanpassungsrecht von Energieversorgungsunternehmen, Gaspreiserhöhung, einseitiges Preisbestimmungsrecht, Erdgasversorgung, Gasgrundversorgung, Preisänderungsrecht
    Leitsatz: ..., 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER...
    BGH
    28.10.2015
  7. V ZR 75/15 - Beschlusskompetenz für Grundstückserwerb durch die Gemeinschaft
    Leitsatz: a) Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.b) Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.
    BGH
    18.03.2016
  8. IX ZR 230/15 - Abtretung einer Sicherungsgrundschuld im Rahmen einer Umschuldung, Darlehensrückzahlung, Insolvenzverfahren, unwirksamer Sicherungsvertrag und gutgläubiger Erwerb
    Leitsatz: 1. Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat. 2. Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen. 3. Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers. 4. Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor. 5. Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.
    BGH
    19.04.2018
  9. V ZR 250/18 - Vertretungsregelungen in Teilungserklärungen schließen auch die Vertretung in Kette durch juristische Personen und deren Angestellte ein
    Leitsatz: Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt, und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.
    BGH
    28.06.2019
  10. V ZR 286/18 - Vertretungsbefugnis des Verwalters im Prozess
    Leitsatz: a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. c) Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. d) Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden Form mitgeteilt hat. e) Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist.
    BGH
    18.10.2019