Urteil Rechtsnatur eines Geldautomaten-Aufstellungsvertrags, Einhaltung der Schriftform bei Stufenvertrag
Schlagworte
Rechtsnatur eines Geldautomaten-Aufstellungsvertrags, Einhaltung der Schriftform bei Stufenvertrag
Leitsätze
a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111).
b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111).
c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
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