Urteil Kein Schadensersatzanspruch für nur formell unwirksame Kündigung
Schlagworte
Kein Schadensersatzanspruch für nur formell unwirksame Kündigung
Leitsatz
1. Einem Mieter steht kein Schadensersatzanspruch für eine zwar formell unwirksame, aber materiell berechtigte Kündigung zu.
2. Auch bei einer materiell unwirksamen Kündigung besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch für Kosten, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses entstanden sind.
3. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten richtet sich in der Regel nach prozessrechtlichen Grundsätzen; für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum. Auch ein solcher Anspruch ist auf die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG begrenzt.
4. Ein Verdienstausfall ist nicht ersatzfähig, wenn der betriebene Zeitaufwand allein für die zur Abwehr der Räumungsklage gebotenen eigenen Tätigkeiten entstanden ist.
5. Für eine unwirksame Kündigung kann kein Schmerzensgeld verlangt werden, wenn die nachteiligen gesundheitlichen Folgen sich nicht von den mit einem Räumungsprozess typischerweise verbundenen psychischen Belastungen und Unannehmlichkeiten deutlich abheben.
(Leitsätze der Redaktion)
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