Urteil Missbrauch der Vertretungsmacht bei Mietvertragsabschluss
Schlagworte
Missbrauch der Vertretungsmacht bei Mietvertragsabschluss
Leitsätze
1. Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW- RR 2004, 247 unter II 1; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17 f.; vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9).
2. Wirkt ein Vertreter mit dem anderen Vertragsteil bewusst und zum Nachteil des Vertretenen zusammen, ist der Vertrag nichtig; die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht reicht nicht.
3. Bei erkennbarem Missbrauch der Vertretungsmacht (objektive Evidenz) ist die Berufung auf die Wirksamkeit des Vertrages nach Treu und Glauben unzulässig; der Lebenspartner des Mieters ist dabei nicht als Wissensvertreter zu behandeln.
(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
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