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Urteil Mieters Vorkaufsrecht entsteht auch bei Umwandlung durch Realteilung und Veräußerung an personenidentische Personenhandelsgesellschaft


Schlagworte

Mieters Vorkaufsrecht entsteht auch bei Umwandlung durch Realteilung und Veräußerung an personenidentische Personenhandelsgesellschaft

Leitsatz

Auch die Veräußerung von vermieteten Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter mit denen der veräußernden Gesellschaft personenidentisch sind, stellt einen Verkauf an einen Dritten i.S.v. § 570b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 577 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. Dies gilt auch bei einer nach der Überlassung vollzogenen oder beabsichtigten Realteilung des mit den vermieteten Räumen bebauten Grundstücks.

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