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V ZR 169/24 - Differenzschaden wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers bei überteuert erworbener ImmobilieLeitsatz: Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.BGH27.03.2026
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65 S 169/24 - Kurz nach Vertragsschluss unterzeichnete MieterhöhungsvereinbarungLeitsatz: Eine zwischen dem Vertragsschluss und dem Mietvertragsbeginn unterzeichnete Vereinbarung über die Miethöhe unterliegt der Mietpreisbremse. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin II03.06.2025
