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  1. 1 K 407/09 - Nachträgliche Festsetzung des Ablösebetrages für untergegangene dingliche Rechte; Verwirkung
    Leitsatz: 1. Ist in den Fällen, in denen dem Berechtigten statt der Rückübertragung nur noch ein Erlösauskehranspruch zusteht, irrtümlich versäumt worden, den Ablösebetrag für die anlässlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen in dem Bescheid über die Berechtigtenfeststellung festzusetzen, kann dies auch noch nachträglich in Form einer Ergänzung zum Bestandteil dieses Bescheides gemacht werden. 2. Dieser nachträglichen Festsetzung steht der Einwand der Verwirkung nur dann entgegen, wenn der Berechtigte infolge eines bestimmten Verhaltens des Ablöseberechtigten darauf vertrauen durfte, dass der Ablösebetrag nach so langer Zeit nicht mehr festgesetzt werden würde (Vertrauensgrundlage), ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht zur nachträglichen Festsetzung des Ablösebetrages nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Cottbus
    14.06.2012
  2. 2 A 316/02 - Kommunale Einrichtungen; Anschluß- und Benutzungszwang für Wasser/Abwasser; eigener Brunnen
    Leitsatz: 1. Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet. 2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, daß das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat. 3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen. 4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluß- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.
    OVG Brandenburg
    31.07.2003
  3. 15 O 19893/17 - Keine Amtshaftung bei Unwirksamkeit der Mietpreisbremse
    Leitsatz: Wenn mieterschützende Regelungen des Gesetzgebers wie die zur Mietpreisbremse von den Gerichten für nichtig erklärt werden, kann daraus kein Amtshaftungsanspruch hergeleitet werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG München I
    21.11.2018
  4. 65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
    Leitsatz: ...Berlin - 66 S 18/18)...
    LG Berlin
    22.08.2018
  5. 67 S 277/18 - Mietpreisrüge bei Mietermehrheit
    Leitsatz: 1. Bei einer Mietermehrheit ist die Rüge der Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde. 2. Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten (Anschluss BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt [R] 5/05, NJW 2009, 534).
    LG Berlin
    24.01.2019
  6. 65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)
    Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.
    LG Berlin
    31.07.2019
  7. 66 S 143/19 - Verordnung zur Mietpreisbremse in Berlin wirksam
    Leitsatz: .../18) gegen die in Hessen geschaffene...
    LG Berlin
    19.02.2020
  8. 66 S 18/18 - Rückzahlungsanspruch nach Mietpreisbremse durch Inkassodienstleister
    Teaser: ...dagegen die 66. Kammer (Urteil vom 13. August...
    LG Berlin
    13.08.2018
  9. 65 S 66/12 - Schönheitsreparaturen; Quotenklausel; Kostenvoranschlag durch vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft; Fachhandwerkerklausel
    Der Fall: ...(z. B. bei Mietdauer von 18 Monaten zu...
    LG Berlin
    17.07.2012
  10. 1 W 6784/97 - Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; Rechtsschutzinteresse
    Leitsatz: 1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesen Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgerichts) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendigende Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.
    KG
    01.07.1999