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  1. 64 S 404/89 - Verjährungsfrist; Veränderung; Verschlechterung; Ersatzanspruch; Schadensersatzanspruch; Übernahmeprotokoll; Anfangszustand; Schuldanerkenntnis; Mietausfall; Betriebskostenvorschuss; Betriebskostenabrechnung; Sollvorschüsse; Kostengegenüberstellung
    Leitsatz: 1. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter über diese Ansprüche verhandelt. 2. Das vom Mieter unterzeichnete Übernahmeprotokoll, in dem der einwandfreie Anfangszustand der Wohnung bestätigt wird, ist als negatives Schuldanerkenntnis anzusehen mit der Folge, daß der Mieter in diesem Protokoll nicht vermerkte Mängel nicht mehr geltend machen kann. 3. Der Anspruch auf Ersatz des Mietzinsausfalls, der wegen Veränderungen oder Verschlechterungen entstanden ist, umfaßt dann nicht mehr die in dem Bruttomietzins enthaltenen Vorschüsse auf Betriebskosten, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Abrechnungsreife wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist eingetragen war. Die Vorschußansprüche können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die inzwischen erteilte Abrechnung unwirksam ist. 4. Ob in eine Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlich gezahlten Vorschüsse oder die sog. Sollvorschüsse eingestellt werden sollten, bleibt dahingestellt. 5. Eine Betriebskostenabrechnung ist jedoch dann nicht ordnungsgemäß, wenn die Gegenüberstellung mit den Kosten des Vorjahres fehlt und/oder die Erläuterung der Kostensteigerung fehlt.
    LG Berlin
    19.06.1990
  2. XI ZR 405/12 - Unwirksame Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen; Bankgebühren; Kreditverträge
    Der Fall: ...(Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 - und...
    BGH
    13.05.2014
  3. XI ZR 170/13 - Unwirksame Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen; Bankgebühren; Kreditverträge; Online-Darlehensvertrag
    Leitsatz: ...an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR...
    BGH
    13.05.2014
  4. VIII ZR 244/14 - Stromnetzbetreiber, Anlagebegriff „Solarkraftwerk“, Gesamtheit der Photovoltaikmodule
    Leitsatz: .... Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ 2014, 313 Rn...
    BGH
    04.11.2015
  5. 5 O 66/20 - Mietzahlungspflicht trotz Schließung der Geschäftsräume wegen Corona
    Leitsatz: 1. Ein Geschäftsraummieter ist grundsätzlich verpflichtet, auch während der Anordnung der Schließung von Filialen nach der Corona-Verordnung die vereinbarte Miete zu zahlen. 2. Auf Mietminderung oder Unmöglichkeit kann sich der Mieter ebenso wenig berufen wie eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Dies käme nur bei einer der Existenzgefährdung vergleichbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Heidelberg
    30.07.2020
  6. 5 U 1782/20 - Störung der Geschäftsgrundlage durch staatlich angeordnete Ladenschließung
    Leitsatz: Staatliche Schließungsanordnungen im Rahmen der Corona-Pandemie begründen zwar keinen zur Mietminderung führenden Mangel des Mietobjektes nach § 536 Abs. 1 BGB, doch liegt eine Störung der großen Geschäftsgrundlage vor, die gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu einer dahingehenden Vertragsanpassung führt, dass der Mieter für den Zeitraum der staatlichen Schließungsanordnung (nur) die Hälfte der vereinbarten Kaltmiete zu zahlen hat.(Leitsatz der Redaktion)
    OLG Dresden
    24.02.2021
  7. 2 U 143/20 - Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, Gewerberäume, Mietmangel, Miet-minderung
    Leitsatz: 1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
    OLG Frankfurt/Main
    19.03.2021
  8. 8 U 1099/20 - Störung der Geschäftsgrundlage bei staatlich angeordneter Geschäftsschließung wg. Corona-Pandemie und Mietreduktion um 50 %, kein Nachweis der Existenzbedrohung erforderlich
    Leitsatz: Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie kann die Miete gemäß § 313 BGB auf die Hälfte herabzusetzen sein, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden muss.
    KG
    01.04.2021
  9. 8 U 85/21 - Corona-Pandemie als unschlüssiger Einwand gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Der Einwand des Mieters, dass ihm wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Reduzierung der vereinbarten Miete gemäß § 313 BGB zustehe, ist gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) unschlüssig. Die volle Zahlungspflicht ist für den Mieter, der die Sache trotz Vertragsendes dem Vermieter vorenthält, keine unzumutbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Folge, da er sich ihrer jederzeit durch Rückgabe entledigen kann.
    KG
    04.11.2021
  10. 8 U 1106/20 - Kein Schriftformmangel durch Bezugnahme auf nichtexistente Anlagen
    Leitsatz: ...(BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR...
    KG
    04.11.2021