Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unternehmensliquidierung; Stilllegung; Einzelrestitution; Betriebsgrundstücksrückgabe; Gesamtvollstreckungsverfahren; Wertzuwachs; Wertausgleich; Unredlichkeit; redlicher Erwerb; Unmöglichkeit; erhebliche Unternehmensbeeinträchtigung
Leitsätze
Die Stillegung eines Unternehmens mit anschließender Liquidierung des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter des Unternehmens unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG.
Die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt ist, ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil über das Vermögen des derzeit verfügungsberechtigten Unternehmensträgers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.
Ein nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückzugebendes Betriebsgrundstück, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen einen Wertzuwachs erfahren hat, unterliegt dem Wertausgleich nach § 7 VermG.
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