Urteil Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Schlagworte
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Testamentsvollstrecker; Erbfall; Rechtsnachfolger; Geschädigter; redlicher Erwerb; ausländischer Staat
Leitsätze
1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist.
2. Die Möglichkeit redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gilt nicht für den Erwerb durch einen ausländischen Staat.
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