V ZR 244/17 - Sittenwidriges Gebot in der Zwangsversteigerung
Leitsatz:
a) Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das
Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne
von § 826 BGB.
b) Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder
zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der
Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren
den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem
Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in
Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.
c) Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen
unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen
zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren
den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht
entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die
Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch,
wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks
erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen
verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.