VIII ZR 244/14 - Stromnetzbetreiber, Anlagebegriff „Solarkraftwerk“, Gesamtheit der Photovoltaikmodule
Leitsatz: a) Für den § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden - weiten - Anlagebegriff,
unter
dem die Gesamtheit aller
funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist
maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die
einzelnen
Einrichtungen funktional
zusammenwirken
und eine Gesamtheit
bilden sollen
(im Anschluss an
das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, NVwZ
2014, 313 Rn. 23, 32 ff., 40).
b) Nicht das einzelne, zum Einbau in ein Solarkraftwerk bestimmte Photovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der
Module bildet die Anlage „Solarkraftwerk“.