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  1. BVerwG 6 A 1.17 - Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes
    Leitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kl. eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1). 2. Die besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG sind auf personenbezogenes Archivgut anzuwenden. Für die Beurteilung des Personenbezugs ist nicht auf die einzelnen Unterlagen, sondern die Akte abzustellen. Eine Akte ist ihrer Zweckbestimmung nach personenbezogen, wenn die aktenführende Behörde sie nach ihrem Willen zu einer Person führt. Eine Akte ist ihrem wesentlichen Inhalt nach personenbezogen, wenn die in ihr enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht Angaben zu natürlichen Personen enthalten und diese die sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen. 3. Die Offenlegung quellenbezogener Informationen in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht ernsthaft zu befürchten ist. 4. Der Schutz von Informanten und deren Angehörigen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG setzt voraus, dass diese noch leben und deren Interessen tatsächlich noch schutzwürdig sind. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob sie noch leben, ist zu vermuten, dass ihre Interessen nicht mehr schutzwürdig sind, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind. 5. Eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG durch die Offenlegung quellenbezogener Informationen kommt bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen in Betracht, wenn Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile im Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe der Informationen unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt.
    BVerwG
    30.01.2019
  2. 25 C 357/14 - Entschädigung für Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft
    Leitsatz: 1. Ein Vermieter, der nur gegenüber ausländischen Mietern türkischer oder arabischer Herkunft Mieterhöhungen ausspricht und erbetene Räumungsfristen ablehnt, anders als gegenüber Mietparteien im Hause in deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. 2. Die betroffenen Mieter haben einen Entschädigungsanspruch wegen der unmittelbaren Benachteiligung (hier: jeweils 15.000 €). (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    19.12.2014
  3. BVerwG 3 C 11.06 - Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung; Erledigung; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; gesetzlicher Eigentumserwerb; Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs; Überbau; Überbaufläche; Antragsfrist; Frist für Zuordnungsantrag; Bahnvermögen; Widmung; Widmungsvermögen
    Leitsatz: 1. Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird. 2. Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet, und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.
    BVerwG
    21.06.2007
  4. BVerwG 4 C 7.05 - Baugenehmigungsgebühr; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Wert des Nutzens der Befreiung; Geschossfläche; Nicht-Vollgeschoss; Aufenthaltsräume; Dachschrägen; Außenmaße; Vollwärmeschutz
    Leitsatz: Bei der Berechnung der Geschossfläche von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 II. BV nicht entsprechend anzuwenden. Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 mitzurechnen. Zur Revisibilität von Bundesrecht bei Anwendung von Landeskostenrecht.
    BVerwG
    07.06.2006
  5. BVerwG 4 C 1.06 - Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot der Rücksichtnahme; städtebaulich bedeutsame Gründe; unzumutbare Störungen; Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
    Leitsatz: 1. Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind. 2. Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muß sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, daß bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.
    BVerwG
    25.01.2007
  6. IV ZR 151/15 - Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung, Schimmel
    Leitsatz: .... Juni 2012 - IV ZR 212/10, GE 2012, 1311...
    BGH
    12.07.2017
  7. XI ZR 82/05 - Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes, Verbraucherschutz, Kreditlaufzeit
    Leitsatz: ...verfolgen. c) Das...
    BGH
    13.12.2005
  8. V ZR 74/08 - Fristen und inhaltliche Begründung für Anfechtungsklage
    Leitsatz: ...materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines...
    BGH
    16.01.2009
  9. V ZR 69/21 - Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem gesetzlichen bzw. ver-einbarten Verteilungsschlüssel, Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
    Leitsatz: ...Verteilung des Selbstbehalts beschließen.  c...
    BGH
    16.09.2022
  10. V ZR 200/97 - Bodenreform; Bodenreformland; Bodenreformvermerk; Erben; Bodenfonds; Besitzwechselverordnung; Unvermögen; Verschuldensmaßstab; stellvertretendes commodum; Übertragungsverbot; Kreisbodenkommission
    Leitsatz: a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73). b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen. BGB §§ 279, 281 Abs. 1 Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
    BGH
    17.12.1998