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Urteil Werbungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen
Schlagworte
Werbungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen
Leitsätze
1. Fahrtkosten und Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
2. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nach Ablauf der Dreimonatsfrist auch bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen.
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