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Urteil Vermögensrechtlicher Antrag, Fristwahrung, Gesellschaftsform
Schlagworte
Vermögensrechtlicher Antrag, Fristwahrung, Gesellschaftsform
Leitsätze
1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG).
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.
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