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Urteil Kostentragung bei verzögerter Zustimmung zu berechtigtem Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Kostentragung bei verzögerter Zustimmung zu berechtigtem Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
War der Mieter mit seiner Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (§§ 558 ff. BGB) in Verzug, hat er auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn dann die Zustimmung zur Mieterhöhung durch ihn nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt wird, und der Vermieter die Klage hierauf hin zurücknimmt.
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