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VII ZR 266/17 - Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen in Bauverträgen keine AGB, Freistellung von der Inhaltskontrolle, Vertragsregelung zur Begrenzung von BaukostenüberschreitungenLeitsatz: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d. h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. 2. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele. 3. Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen „Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.BGH11.07.2019
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65 S 27/19 - Fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung, Begründungserfordernisse bei Zahlungsverzugskündigung mit unterschiedlichen ZahlungsrückständenUrteil: .... September 2018 - VIII ZR 231/17, GE 2018, 1389...LG Berlin12.04.2019
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I-24 U 104/18 - Mängel zu Beginn des Mietvertrages, Renovierungspflicht bei Mietvertragsende, Verschlechterung der (Gemeinschaftsraum-) Mietsache trotz vertragsgemäßen GebrauchsLeitsatz: ...- VIII ZR 185/14, Rz. 15 und 35). 3. Der...OLG Düsseldorf30.07.2019
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseLeitsatz: Verfassungswidrigkeit der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.LG Berlin07.12.2017
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63 S 214/18 - Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei NachtstromheizungLeitsatz: Die analoge Anwendung der Heizkostenverordnung kommt auch dann in Betracht, wenn - wie bei einer Nachtstromheizung - zwar keine Wärme/Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt, sondern nur der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler festgestellt wird. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin30.04.2019
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12 U 155/21 - Fristlose Kündigung wegen Ankündigung der LeistungsverweigerungLeitsatz: Erklärt der Mieter unmissverständlich, künftig keine Mietzahlungen leisten zu können, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne abwarten zu müssen, ob die Mietzahlungen tatsächlich nicht erfolgen werden.(Leitsatz der Redaktion)KG21.07.2022
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67 S 149/17 - Verfassungswidrige Mietpreisbremse, Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz, unzulässige Anknüpfung an ortsübliche MieteLeitsatz: § 556d BGB ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin14.09.2017
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BVerwG 8 C 26.00 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund,Rückübertragungsausschluss; Restiutionsausschluss; Unredlichkeit; Unkenntnis von der fehlenden Verkaufsberechtigung des staatlichen VerwaltersLeitsatz: Den Erwerber eines staatlich verwalteten Grundstücks trifft der redlichkeitsausschließende Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis von der fehlenden Verkaufsberechtigung des Verwalters, wenn sich ihm Zweifel daran aufdrängen mußten. Allein der Umstand, dass die erste Verkaufsalternative der Verwalterverordnung nicht vorlag, nötigte noch nicht zum Mißtrauen über das Bestehen der zweiten Alternative.BVerwG27.06.2001
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14 U 111/21 - Widerruf des Vertrags über Einbau einer HeizungsanlageLeitsatz: 1. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an; ob eine Drucksituation bestand, eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte oder ob der Verbraucher nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen, ist unerheblich.2. Im Falle des wirksamen Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB. Der Verbraucher, in dessen Haus nach dem Vertrag eine Heizungsanlage eingebaut wurde, erfüllt seine Rückgewährverpflichtung dadurch, dass er dem Unternehmer den Ausbau der Vertragsgegenstände ermöglicht und diese rückübereignet.3. Hat der Unternehmer das vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage ausgebaute Altgerät nicht als Vertragsleistung i.S.d. §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB von dem Verbraucher empfangen, muss er dem Verbraucher nach wirksamem Vertragswiderruf das Altgerät nicht nach diesen Vorschriften zurückgewähren.OLG Celle12.01.2022
