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  1. VIII ZR 88/18 - Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten und grundpfandrechtlich gesicherten Photovoltaikanlage
    Leitsatz: Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.
    BGH
    20.03.2019
  2. VIII ZR 44/16 - Ordentliche Kündigung wegen Betriebsbedarfs, Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, sekundäre Darlegungslast des Vermieters
    Leitsatz: ...Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM...
    BGH
    29.03.2017
  3. VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115...
    BGH
    09.12.2020
  4. VIII ZR 242/10 - Keine übertriebenen Anforderungen an Ankündigung der Modernisierung und Klageantrag auf Duldung; Bruchteilsgemeinschaft
    Urteil: ...Der VIII. Zivilsenat des...
    BGH
    28.09.2011
  5. 2 S 65/16 - Nutzungsentschädigung bei vor Beendigung des Mietverhältnis bestehenden, aber erst danach dem Vermieter angezeigten Mängeln
    Leitsatz: ...- XII ZR 66/13)....
    LG Krefeld
    20.12.2017
  6. 66 S 7/19 - Verwirkung des Anspruchs auf erhöhte Nutzungsentschädigung
    Urteil: ...2017 - VIII ZR 17/16 - (GE 217, 221...
    LG Berlin
    10.07.2019
  7. XI ZR 175/11 - Finanzierter Immobilienkauf; Einpreisung einer Innenprovision; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Wissensvorsprung; arglistige Täuschung; Schrottimmobilien
    Leitsatz: Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude inkl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24 % eingepreist ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    05.06.2012
  8. V ZR 62/14 - Duldung des (neuen) Eigentümers von Versorgungsleitungen
    Leitsatz: ...(BGH, V ZR 35/05); ist im Gestattungsvertrag...
    BGH
    08.05.2015
  9. V ZR 261/23 - Nach Fristablauf erfolgte Mangelbehebung einer unwirksamen Prozesshandlung nicht mehr fristwahrend
    Leitsatz: 1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat.2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.
    BGH
    11.10.2024
  10. I ZR 96/20 - Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuellen Anpassung
    Leitsatz: a) Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.b) Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
    BGH
    20.10.2021