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Urteil Nennung der von Legionellen befallenen Wohnung und Name des Eigentü-mers in der Einladung zur Eigentümerversammlung


Schlagworte

Nennung der von Legionellen befallenen Wohnung und Name des Eigentü-mers in der Einladung zur Eigentümerversammlung

Leitsätze

1. Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die DSGVO auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Dabei ist ein Dateisystem jede geordnete manuelle Datensammlung.

2. Es verstößt nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung, wenn der Verwalter mit der Tagesordnung Informationen über von Legionellen befallene Wohnungen und die Namen der Wohnungseigentümer mitteilt, wenn Zweck der Informationen die Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen einschließlich Finanzierung zur Beseitigung des Legionellenbefalls ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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