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Urteil Umlage neu entstehender sonstiger Betriebskosten
Schlagworte
Umlage neu entstehender sonstiger Betriebskosten
Leitsatz
Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind - hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder -, erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
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