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  1. V ZR 29/24 - Anspruch auf Beseitigung baulicher Änderungen (hier: „Balkonkraftwerk“)
    Leitsatz: 1. a) Wird ein Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG a.F. gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten.2. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein (hier: Solaranlage).
    BGH
    18.07.2025
  2. XII ZR 29/24 - Überwälzung der Umsatzsteuer im Gewerbemietverhältnis nur bei Umsatzsteuerpflicht des Vermieters
    Leitsatz: ...30. September 2020 - XII ZR 6/20 - GE...
    BGH
    15.01.2025
  3. XI ZR 483/14 - Zum Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers gegenüber der finanzierenden Bank im Rahmen eines Eigentumserwerbs vom Reißbrett
    Leitsatz: Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.
    BGH
    14.06.2016
  4. V ZR 41/24 - Verlangen auf Rückbau eines ungenehmigten Klima-Split-Geräts
    Leitsatz: Das Rückbauverlangen bezüglich einer mittels Außenmauerdurchbruch vor der WEG-Reform ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Geräts kann ausgeschlossen sein, wenn bei Tagesbetrieb die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten sind und das Gerät nachts nicht betrieben werden darf.
    BGH
    10.10.2025
  5. V ZR 2/24 - Rechtswidrigkeit der Beseitigung einer tragenden Innenwand
    Leitsatz: Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zu einem Beseitigungsanspruch führt, beurteilt sich nach dem WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.10.2025
  6. V ZR 67/25 - Durchbrüche einer tragenden Wand im Gemeinschaftseigentum
    Leitsatz: Ob Durchbrüche einer tragenden Wand im Gemeinschaftseigentum einen Wiederherstellungsanspruch begründen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.(Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    10.10.2025
  7. V ZR 192/24 - Nutzung entgegen vereinbarter Zweckbestimmung
    Leitsatz: Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.
    BGH
    10.10.2025
  8. V ZR 34/24 - Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters sind gegen die GdWE zu richten
    Leitsatz: Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.
    BGH
    05.07.2024
  9. V ZR 246/21 - Wiederholung eines für ungültig erklärten Beschlusses
    Leitsatz: .... Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200...
    BGH
    10.02.2023
  10. VIII ZR 130/18 - MietpreisbremsenVO ohne veröffentlichte Begründung nichtig
    Leitsatz: a) Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten. Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen. b) Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht. c) Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt. d) Nach diesen Maßgaben ist die am 27. November 2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17. November 2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist. e) Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.
    BGH
    17.07.2019