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V ZR 29/24 - Anspruch auf Beseitigung baulicher Änderungen (hier: „Balkonkraftwerk“)Leitsatz: 1. a) Wird ein Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.b) Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG a.F. gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten.2. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein (hier: Solaranlage).BGH18.07.2025
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XII ZR 29/24 - Überwälzung der Umsatzsteuer im Gewerbemietverhältnis nur bei Umsatzsteuerpflicht des VermietersLeitsatz: ...30. September 2020 - XII ZR 6/20 - GE...BGH15.01.2025
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XI ZR 483/14 - Zum Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers gegenüber der finanzierenden Bank im Rahmen eines Eigentumserwerbs vom ReißbrettLeitsatz: Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.BGH14.06.2016
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V ZR 41/24 - Verlangen auf Rückbau eines ungenehmigten Klima-Split-GerätsLeitsatz: Das Rückbauverlangen bezüglich einer mittels Außenmauerdurchbruch vor der WEG-Reform ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Geräts kann ausgeschlossen sein, wenn bei Tagesbetrieb die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten sind und das Gerät nachts nicht betrieben werden darf.BGH10.10.2025
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V ZR 2/24 - Rechtswidrigkeit der Beseitigung einer tragenden InnenwandLeitsatz: Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zu einem Beseitigungsanspruch führt, beurteilt sich nach dem WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. (Leitsatz der Redaktion)BGH10.10.2025
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V ZR 67/25 - Durchbrüche einer tragenden Wand im GemeinschaftseigentumLeitsatz: Ob Durchbrüche einer tragenden Wand im Gemeinschaftseigentum einen Wiederherstellungsanspruch begründen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.(Leitsatz der Redaktion)BGH10.10.2025
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V ZR 192/24 - Nutzung entgegen vereinbarter ZweckbestimmungLeitsatz: Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.BGH10.10.2025
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V ZR 68/25 - Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt auch für Zweier-Gemeinschaft, Beeinträchtigung durch eine bauliche VeränderungLeitsatz: 1. Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier: Doppelhaushälften). Das Beschlusserfordernis kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, etwa durch Formulierungen dahin, dass die Einheiten so behandelt werden sollen, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde.2. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, die zu einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage führt, wird nicht dadurch beseitigt, dass die bauliche Veränderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist.BGH12.06.2026
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V ZR 34/24 - Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters sind gegen die GdWE zu richtenLeitsatz: Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.BGH05.07.2024
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V ZR 246/21 - Wiederholung eines für ungültig erklärten BeschlussesLeitsatz: .... Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200...BGH10.02.2023
