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Suchergebnis Urteilssuche (2 Urteile)
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67 T 41/19 - Beschleunigungsgebot für RäumungssachenLeitsatz: Das besondere Beschleunigungsgebot des § 272 Abs. 4 ZPO gilt nicht nur für Räumungssachen im Erkenntnisverfahren, sondern für sämtliche Räumungssachen. Die Gerichte sind deshalb gemäß § 272 Abs. 4 ZPO gehalten, Räumungssachen auch im Vollstreckungsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln (hier: Antrag auf Verkürzung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO).LG Berlin09.04.2019
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67 T 97/21 - Mangel im BeschwerdeverfahrenLeitsatz: Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin09.12.2021