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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 14 von 14)
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V ZB 56/19 - Vorrecht der WEG gegenüber nachrangigen Sicherungsrechten der StaatsanwaltschaftLeitsatz: 1a. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. 1b. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. 2. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.BGH28.05.2020
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V ZR 201/11 - Leistungsverweigerungsrecht im InsolvenzverfahrenLeitsatz: Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht - wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt - vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.BGH15.03.2013
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VIII ZR 37/86 - Fernwärme; AltverträgeLeitsatz: a) Die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20. Juni 1980 verkündeten AVBFernwärmeV zum 1. April 1980 (§ 37 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ist nicht verfassungswidrig. b) Die in §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 3 AVBFernwärmeV getroffene Regelung, wo nach die vereinbarte Laufzeit von Alt-Verträgen unberührt bleibt, ist wirksam.BGH28.01.1987
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1 BvR 667/22 - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung, Vermengung von Beschwer, Beschwerdegenstand und Streitwertfestsetzung, grobe Verletzung des Gebots effektiven RechtsschutzesLeitsatz: 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken.2. Eine Revisionszulassung ist namentlich in Fällen der Divergenz geboten.3. Eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, ist nicht zugunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann.(Leitsätze der Redaktion)BVerfG13.04.2023