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Urteil „Kleine Kündigungsvergütung“ bei Vertragsaufhebung


Schlagworte

„Kleine Kündigungsvergütung“ bei Vertragsaufhebung

Leitsätze

1. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags über das vorzeitige Ende der Leistungen des Unternehmers, so steht diesem nur die „kleine Kündigungsvergütung“ zu, wenn im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zugunsten des Bestellers ein wichtiger Kündigungsgrund verwirklicht war.

2. Die Nichteinhaltung der angemessenen Frist des § 314 Abs. 3 BGB stellt eine Einwendung gegen die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund dar und ist folglich vom Kündigungsgegner darzulegen und zu beweisen.

3. Hat ein Werkunternehmer, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Bauüberwacher), zur Darlegung seiner Kündigungsvergütung erbrachte von nicht erbrachten Überwachungsleistungen abzugrenzen, kann dies anhand eines zeitlichen Kriteriums geschehen.

4. Ist ein Bauüberwacher auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt, so hat er bereits die Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die begehrte Zahlung durch den Leistungsstand des Unternehmers gerechtfertigt ist.

5. Unterlässt der Bauüberwacher dies und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit dieser Zahlung ein Schaden.

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