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VIII ZR 75/19 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung in der GrundversorgungLeitsatz: ...ZR 80/18 und VIII ZR 385/18)....BGH29.01.2020
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VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte StaatsbeteiligungLeitsatz: .... November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn...BGH29.01.2020
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V ZR 284/19 - Nutzung einer Teileigentumseinheit zu WohnzweckenLeitsatz: ...(Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR...BGH16.07.2021
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VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen MonatLeitsatz: .... April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903...BGH08.12.2021
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64 S 209/21 - Schonfristzahlung nur bei Zahlung aller und auch der im Kündigungsschreiben nicht erwähnten offenen Mietforderungen des VermietersLeitsatz: Das Begründungserfordernis für die Kündigungserklärung nach § 569 Abs. 4 BGB und die Regelung über die „Schonfristzahlung“ in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wirken nicht in der Weise zusammen, dass es zur Beseitigung einer fristlosen Kündigung jedenfalls ausreiche, die zum Anlass der Kündigung genommenen und im Kündigungsschreiben bezeichneten Rückstände auszugleichen. Eine wirksame „Schonfristzahlung“ liegt vielmehr nur dann vor, wenn alle offenen Mietforderungen des Vermieters getilgt werden, einschließlich solcher, die schon im Zeitpunkt der Kündigung offen waren, aber im Kündigungsschreiben nicht erwähnt wurden. Grundsätzlich ist es Sache der Mieter, sich nach Zugang einer wirksamen Zahlungsverzugskündigung einen Überblick über ihre eigenen Mietzahlungen zu verschaffen und die Gesamthöhe ihrer Mietschulden zu ermitteln. Abweichendes mag gelten, wenn der Mieter nach den Umständen darauf vertrauen darf, die Mietrückstände seien im Kündigungsschreiben vollständig bezeichnet.LG Berlin14.03.2022
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8 U 158/21 - Pandemiebedingte Mietrückstände, Kündigung, VertragsanpassungLeitsatz: 1. Zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs aufgrund pandemietbedingter Mietzahlungsrückstände.2. Die pandemiebedingte Schließung eines Gastronomiebetriebs berechtigt zur Vertragsanpassung.(Leitsätze der Redaktion)KG25.04.2022