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Urteil Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE
Schlagworte
Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE
Leitsätze
1. Eigentümer haben gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden, insoweit muss die GdWE notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.
2. Der Einsichtnahmeanspruch umfasst alle Verwaltungsunterlagen, hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats.
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