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Urteil Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, Abmahnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Nichtzulassungsbeschwerde


Schlagworte

Fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung, Abmahnung, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsätze

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.

Die Frage, welche Bedeutung eine Abmahnung, die vor einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erklärt wurde, für die hiermit verbundene hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses hat, ist - soweit dies abstrakt möglich ist - dem Grunde nach geklärt und entzieht sich weitgehend einer generalisierenden Betrachtung.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus diesem Verfahrensgrundrecht folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

(Leitsätze der Redaktion)

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