Urteil Provisionsanspruch des Doppelmaklers bei unterbliebener Widerspruchsbelehrung
Schlagworte
Provisionsanspruch des Doppelmaklers bei unterbliebener Widerspruchsbelehrung
Leitsatz
1. Ein Einfamilienhaus, das auf der Grundlage eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauRG errichtet worden ist, ist ein Einfamilienhaus i.S.v. § 656a BGB.
2. Übersendet der Makler ein Exposé, das ein eindeutiges Verlangen nach einer Käuferprovision enthält, liegt darin ein der Textform genügendes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 223/98, NJW 2000, 282 [juris Rn. 15]).
3. Kann der Doppelmakler seinen Provisionsanspruch gegen eine der Parteien des Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus nicht durchsetzen, weil er es fahrlässig versäumt hat, ihr eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, und sie den mit ihm geschlossenen Maklervertrag wirksam widerruft, behält er seinen Provisionsanspruch gegen die andere Kaufvertragspartei. Eine analoge Anwendung des § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB scheidet in einem solchen Fall mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus.
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