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Urteil Drittwiderklage gegen den Mieter bei Auskunftsforderungen aus abgetretenem Recht, Nichtanwendung der Mietpreisbremse bei Neubau durch umfassende Sanierung einer Gewerbeimmobilie


Schlagworte

Drittwiderklage gegen den Mieter bei Auskunftsforderungen aus abgetretenem Recht, Nichtanwendung der Mietpreisbremse bei Neubau durch umfassende Sanierung einer Gewerbeimmobilie

Leitsatz

1. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass das Gebäude selbst nicht neu errichtet wurde. Als Neubau gelten auch Räumlichkeiten, die bisher nicht zu Wohnzwecken bestimmt waren, aber mit wesentlichem Bauaufwand neu entstehen.

2. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass nicht in allen Punkten die neuesten DIN-Vorschriften des Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes eingehalten werden, insbesondere wenn das aus denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich war.

3. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind zulässig, wenn eine Forderung zur Einziehung abgetreten wurde, die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden.

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