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  1. I-24 U 227/23 - Mietvertragsrücktritt wegen Bettwanzenbefalls
    Leitsatz: 1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gemäß § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.
    OLG Düsseldorf
    22.06.2025
  2. 1 BvR 667/22 - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung, Vermengung von Beschwer, Beschwerdegenstand und Streitwertfestsetzung, grobe Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes
    Leitsatz: 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken.2. Eine Revisionszulassung ist namentlich in Fällen der Divergenz geboten.3. Eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, ist nicht zugunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann.(Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    13.04.2023
  3. VIII ZR 103/13 - Vorausverfügung über Miete; unverschuldeter Rechtsirrtum; Zwangsvollstreckung; Verfügung gegenüber Grundpfandgläubiger; Risiko zweifelhafter Rechtslage
    Leitsatz: 1. Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat (bzw. bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht. 2. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. (Leitsatz zu 2 der Redaktion)
    BGH
    30.04.2014