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VerfGH 189/21 - Mietermittlung allein über den Berliner Mietspiegel ohne Auseinandersetzung mit substantiellen Angriffen auf dessen ValiditätLeitsatz: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann dadurch verletzt sein, dass das Instanzgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mietzins überhöht ist, trotz erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Einwendungen gegen den einschlägigen Berliner Mietspiegel auf diesen mit alten Formeln als alleinige Schätzgrundlage zurückgreift, statt ein kosten- und zeitaufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen. (Leitsatz der Redaktion)VerfGH Berlin21.06.2023
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65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksamLeitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB, der neu erstellt ist.2. An die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels werden im Gesetz keine Anforderungen geknüpft.3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist deshalb (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB und kann als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin24.05.2022
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8 C 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als SchätzungsgrundlageLeitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist weder ein qualifizierter noch ein einfacher Mietspiegel, weil er von einem unzutreffenden Betrachtungszeitraum ausgeht und deshalb nicht fortgeschrieben werden durfte.2. Er ist jedoch eine taugliche Schätzungsgrundlage und verpflichtet das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.(Leitsätze der Redaktion)AG Mitte19.04.2022
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64 S 230/22 - Mietenbegrenzungsverordnung rechtzeitig veröffentlicht, Mietspiegel anwendbarLeitsatz: ...- 65 S 189/21, GE 2022, 690 ff., Rn. 55...LG Berlin12.01.2023
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64 S 99/21 - Anwendung des Berliner Mietspiegels 2021Leitsatz: ...LG Berlin - 65 S 189/21 -, Urt. v...LG Berlin07.09.2022
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67 S 116/24 - Substantiierte Einwendungen gegen MietspiegelLeitsatz: 1. Das Gericht ist nicht befugt, bei substantiierten Einwendungen den Mietspiegel als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen.2. Werden Besonderheiten einer modern gestalteten großen Dachgeschosswohnung mit hochwertiger Ausstattung übergangen, ist das rechtliche Gehör verletzt.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II13.08.2024
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67 S 285/24 - Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 als SchätzungsgrundlageLeitsatz: Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Mietenbegrenzungsverordnung kann der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 herangezogen werden; zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete muss auch bei Wohnungen im Bereich des Potsdamer Platzes kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin II01.07.2025
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67 S 77/22 - Ein Teilbereich des Negativmerkmals „Schlechter Instandhaltungszustand“ der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel bereits ausreichendLeitsatz: Die Annahme des Negativmerkmals „Schlechter Instandhaltungszustand (z. B. dauernde Durchfeuchtung des Mauerwerks - auch Keller -, große Putzschäden, erhebliche Schäden an der Dacheindeckung)“ nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021 kann bereits bei einer erheblichen Schadstelle an einem der nur beispielhaft genannten Gebäudeteile, die auf einen schlechten von dem durchschnittlichen Instandsetzungszustand ähnlicher Gebäude abweichenden Zustand des Gesamtgebäudes schließen lässt, zu bejahen sein.LG Berlin23.08.2022
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65 S 37/23 - Vertragliche Einschätzungen der Begründungsmittel für eine MieterhöhungLeitsatz: 1. Sieht eine Mietvereinbarung vor, dass für ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auf den Mietspiegel Bezug zu nehmen ist und nur dann, wenn der Mietspiegel für die Wohnung keinen repräsentativen Wert aufweist, ausnahmsweise auf ein anderes gesetzliches Begründungsmittel zurückgegriffen werden darf, so ist eine nur mit Vergleichswohnungen begründete Mieterhöhung mangels ausreichender Begründung formunwirksam.2. Der Berliner Mietspiegel ist als einfacher Mietspiegel wirksam, weil sich nach dem Gesetz nicht das Erfordernis ergibt, dass überhaupt Daten erhoben werden; vielmehr reicht, dass er zwischen Mieter- und Vermieterverbänden ausgehandelt wird.(Leitsätze der Redaktion)LG Berlin II19.04.2024
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IX ZR 172/14 - Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters richtet sich gegen Ersteher des GrundstücksLeitsatz: Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.BGH26.02.2015