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Urteil Nutzungsuntersagung für einen Hahn im allgemeinen Wohngebiet
Schlagworte
Nutzungsuntersagung für einen Hahn im allgemeinen Wohngebiet
Leitsatz
Die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).
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