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11 C 414/15 - Mietspiegel als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Mietpreisbremsen-RügeLeitsatz: 1. § 556d Abs. 1 BGB, der eine Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn auf 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete einführt, ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigte Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers. 2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungskonform.3. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB, kann die zulässige Neuvertragsmiete (ortsübliche Miete plus 10 %) mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden.4. Auch wenn der einen Mietpreisbremsen-Verstoß rügende Mieter seinerseits zwei Drittel seiner Wohnung zum Vierfachen der zulässigen Miete untervermietet, liegt in seiner Rüge gegen die Mietpreisvereinbarung bei Neuvermietung kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). (Leitsätze der Redaktion)AG Neukölln08.09.2016
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65 S 424/16 - Mietpreisbremse verfassungsgemäß, Mietermittlung durch einfachen MietspiegelUrteil: ...2016 - 11 C 414/15 - (GE 2016, 1446). Die...LG Berlin29.03.2017
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210 C 55/17 - Anforderungen an Substantiierung behaupteter Modernisierungsmaßnahmen im Rückforderungsprozess wg. Verletzung der MietpreisbremseLeitsatz: 1. Beruft sich der Vermieter im Rückforderungsprozess wegen angeblich nach § 556d Abs. 1 überhöhter Miete auf die nach § 556e Abs. 2 BGB (Berücksichtigung einer durchgeführten Modernisierung) zulässige Miete, muss er darlegen, in welchem energetischen Erhaltungszustand sich das Gebäude vor den behaupteten energetischen und anderen Modernisierungsmaßnahmen befunden haben soll.2. Die bloße Wiederholung der in der Orientierungshilfe zum Mietspiegel genannten Merkmale (hier: Wohnumfeld) reicht zur Begründung von Wohnwertmerkmalen alleine nicht aus. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg31.08.2017
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8 C 379/16 - Mietpreisbremse, Rückzahlungsanspruch des Mieters, Aussetzung des Rechtsstreits bis Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsLeitsatz: Bei einer Staffelmietvereinbarung sind die §§ 556 d bis § 556 g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Eine Staffelmietvereinbarung ist auch bereits dann unwirksam, wenn in der Vereinbarung nicht darauf hingewiesen ist, dass die Staffelmiete nicht die Mieterhöhungen nach §§ 558-559b BGB ausschließt. (Leitsatz der Redaktion)AG Lichtenberg05.04.2017
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1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - Verfassungskonformität der MietpreisbremseUrteil: ...der Verhältnismäßigkeit. c) Die...BVerfG18.07.2019
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67 S 328/17 - Unwirksame vertragliche Beschränkung auf Ermittlung der zulässigen Mietvereinbarung ausschließlich durch VergleichswohnungenLeitsatz: 1. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gemäß § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)LG Berlin12.04.2018
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseLeitsatz: Verfassungswidrigkeit der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.LG Berlin07.12.2017
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65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.LG Berlin31.07.2019
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65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterLeitsatz: 1. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage zur Prüfung der Verfassungskonformität von § 556d BGB („Mietpreisbremse“) allein rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung. 2. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der „Mietpreisbremse” (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e f. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. (Leitsatz zu 1 von der Redaktion, Leitsatz zu 2 von VRiLG Ralf-Dietrich Schulz, entnommen aus LG Berlin - 66 S 18/18)LG Berlin22.08.2018
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65 S 238/17 - Mietpreisbremse verfassungsgemäß, keine Vorlage und keine AussetzungLeitsatz: 1. Die Regelung des § 556 d BGB über die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß. 2. Zur Vorlage an das BVerfG oder Aussetzung des Verfahrens wegen einer Richtervorlage besteht keine Veranlassung; ebenso wenig zur Zulassung der Revision. 3. Eine unschädliche bloße Vertragsänderung liegt nicht vor, sondern eine Umgehung der gesetzlichen Mietbegrenzung, wenn nach absprachegemäßer Kündigung durch die Vormieter mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit den bisherigen Untermietern der Vermieter einen Änderungsvertrag (mit erhöhter Miete) unter Einbeziehung der bisherigen Mieter verlangt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin25.04.2018