49 C 441/21 - Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Bildung einer Wohngemeinschaft
Leitsatz: Die Nutzung einer Wohnung durch eine Bedarfsperson sowie eine von ihm zu gründende Wohngemeinschaft stellt keinen hinreichend verfestigten Eigenbedarf da, wenn über die Details der Nutzung der Wohnung und den jeweiligen Mietzins noch nicht abschließend gesprochen worden ist und zudem die abschließende Entscheidung über den Zuzug der anvisierten Wohngemeinschaftsmitglieder erst nach Freiwerden der Wohnung erfolgt. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.