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Urteil Mietminderung wegen Klopfgeräuschen in der Heizung, Leistungsverweigerungsrecht auch für die Sommermonate, Ermittlung der Minderung für die gesamte Wohnung, nur geringfügig erforderliche Spezifizierung von Heizungsgeräuschen
Schlagworte
Mietminderung wegen Klopfgeräuschen in der Heizung, Leistungsverweigerungsrecht auch für die Sommermonate, Ermittlung der Minderung für die gesamte Wohnung, nur geringfügig erforderliche Spezifizierung von Heizungsgeräuschen
Leitsätze
1. Treten während der Heizperiode regelmäßig erhebliche Klopfgeräusche in der Heizung auf, ist eine Minderung von 25 % gerechtfertigt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann daneben mindestens in Höhe der monatlichen Minderung auch für die Sommermonate geltend gemacht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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