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Urteil Beschlagnahme von Mieteinkünften in der Zwangsverwaltung


Schlagworte

Beschlagnahme von Mieteinkünften in der Zwangsverwaltung

Leitsätze

1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.

2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.

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