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Urteil Kein Abschneiderecht bei mittelbarer Beeinträchtigung, Beseitigungsanspruch verjährt nicht, überhängende Zweige
Schlagworte
Kein Abschneiderecht bei mittelbarer Beeinträchtigung, Beseitigungsanspruch verjährt nicht, überhängende Zweige
Leitsätze
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.
2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.
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