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Urteil Unwirksame Inkassopauschale in Energieversorgungsvertrag, Auslegung von AGB, kundenfeindlichste Auslegung


Schlagworte

Unwirksame Inkassopauschale in Energieversorgungsvertrag, Auslegung von AGB, kundenfeindlichste Auslegung

Leitsätze

a) Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines „Gesamtklauselwerks“, die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit „Gesamtklauselwerk“ ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt.

b) Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, GE 2015, 649 = BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN.).

c) Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN.).

b) Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, aaO. Rn. 19 ff.).

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