Urteil Mangelnde Schriftform bei Erlaubnis zur gewerblichen Weitervermietung
Schlagworte
Mangelnde Schriftform bei Erlaubnis zur gewerblichen Weitervermietung
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages durch Unterzeichnung eines mit „Wohnraummietvertrag“ überschriebenen Vertragsformulars konkludent die Geltung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts, ist das Mietverhältnis gleichwohl ohne Kündigungsgrund gemäß § 580a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar, wenn der gewerbliche Vertragszweck in der Vertragsurkunde auch nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt und damit die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB verfehlt wird.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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