Urteil Wirksame Erhöhung der Vormiete durch nachfolgende Mieterhöhungen
Schlagworte
Wirksame Erhöhung der Vormiete durch nachfolgende Mieterhöhungen
Leitsatz
Als wirksame „Vormiete“ i.S.d. § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kommt jede nach Abschluss des Vormietvertrages durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage, denn eine solche Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis ist nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen. Ein Vergleich der Parteien des Vormietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB schlossen, ist daher geeignet, eine nach diesen Vorschriften teilunwirksame Mietabsprache ex nunc zu heilen. (Anschluss BGH - VIII ZR 300/21 -, Urt. v. 28.9.2022 = GE 2022, 1201)
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