« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (5 Urteile)
Sortierung:
-
VIII ZR 107/20 - Baumfällkosten umlagefähige Kosten der GartenpflegeLeitsatz: Die Kosten der Fällung eines - wie hier - morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege i.S.v. § 2 Nr. 10 BetrKV.BGH10.11.2021
-
VIII ZR 117/21 - Kosten des Müllmanagements und der Rauchwarnmelder-WartungLeitsatz: a) Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten. b) Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht. Dem stehen Regelungen in den Bauordnungen der Länder (hier: § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln), nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wartung dem Mieter obliegt, nicht entgegen.BGH05.10.2022
-
66 S 258/22 - Schonfristzahlung heilt auch ordentliche KündigungLeitsatz: Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB heilt neben der außerordentlichen auch eine hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung (gegen ständige Rechtsprechung des BGH).(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.05.2023
-
XII ZR 88/10 - Vorschussvereinbarung ohne Konkretisierung der BetriebskostenLeitsatz: Hat der Mieter mietvertraglich einen Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, ohne dass die Nebenkosten näher konkretisiert werden, und wird über die Vorschüsse jahrelang nicht abgerechnet, handelt es sich um eine Bruttomiete. (Leitsatz der Redaktion)BGH02.05.2012
-
1 K 725/05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Grundstückszwangsverkauf; Verwaltervollmacht; Abtretung des RestitutionsanspruchsLeitsatz: 1. Auch die vor dem 22. Juli 1992 erfolgte Abtretung eines auf die Rückübertragung eines Grundstücks gerichteten Restitutionsanspruchs bedurfte der notariellen Beurkundung. 2. Art. 18 Abs. 1 EV schließt es aus, vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wegen eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig zu machen, es sei denn, sie sind durch unlautere Machenschaften herbeigeführt worden. 3. Zur Frage der Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG im Falle eines gerichtlich veranlassten Grundstückszwangsverkaufs. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus24.02.2012