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Suchergebnis Urteilssuche (11 - 18 von 18)
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XI ZR 508/12 - Bedingungen für Vollstreckungsabwehrklage; sittenwidriger Kaufvertrag; auffälliges und/oder grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert; Wertermittlung durch finanzierende BankLeitsatz: ...vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160...BGH10.12.2013
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VIII ZR 340/10 - Darlegungslast bei Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes bei Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenspiegel des Deutschen MieterbundesLeitsatz: a) Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. b) Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. c) Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.BGH06.07.2011
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XII ZR 29/24 - Überwälzung der Umsatzsteuer im Gewerbemietverhältnis nur bei Umsatzsteuerpflicht des VermietersLeitsatz: ...30. September 2020 - XII ZR 6/20 - GE...BGH15.01.2025
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85 S 15/18 - Einräumung eines SondernutzungsrechtsLeitsatz: Der Einräumung eines - nicht durch Mehrheit, sondern nur durch Vereinbarung beschließbaren - Sondernutzungsrechts steht die durch Beschluss eingeräumte Möglichkeit gleich, dass ein Sondereigentümer auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche unter Ausschluss der übrigen Eigentümer nutzen darf. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin22.02.2019
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2-13 T 7/23 - Verwalterbestellung durch Beschlussersetzungsklage in Zweier-GdWELeitsatz: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.LG Frankfurt/Main06.02.2023
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1 S 1978/16 WEG - Rechtsmissbrauch bei Entziehung der ProzessführungsbefugnisLeitsatz: 1. Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (hier: Anspruch auf Rückbau eigenmächtig eingebauter Dachflächenfenster) konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen. 2. Bei einer Störung des Eigentums durch Umgestaltung (hier: eigenmächtig eingebaute Dachflächenfenster) findet die Beseitigung der Störung bzw. der Störungsquelle gem. § 1004 Abs. 1 BGB nur durch komplette Rückgestaltung statt.LG München I15.11.2017
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14 U 1631/97 - Beitrittsgebiet; Treuhänder; Aufbau-Kredit-VerträgeLeitsatz: 1. Zur Rechtsnachfolge der Sparkassen Ost. 2. Die von der DDR vorgenommene Einsetzung von Treuhändern war als Verwaltungsmaßnahme wirksam. 3. Zur Darlegung der Valutierung von Aufbau-Kredit-Verträgen genügt die Tatsache des Vorhandenseins von Aufbauhypotheken. 4. Die Behauptung von erheblichen Gewinnen der Treuhänder greift nicht gegenüber den Hypothekenanforderungen. 5. Zur Formwirksamkeit von Kreditverträgen.KG15.12.1989
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I ZB 68/20 - Stromsperre mit Gerichtsvollzieher, Zutritt zu einem Kellerraum mit den StromzählernLeitsatz: a) Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden. b) Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht. c) Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. d) Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners i.S.v. § 892 ZPO.BGH17.06.2021