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  1. II R 61/93 - Grunderwerbssteuer, Gesellschafterauswechslung
    Leitsatz: 1. Die gleichzeitige Auswechslung aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Abtretung der Gesellschaftsanteile berührt den Fortbestand (die Identität) der Gesellschaft nicht. Hieran ändert nichts, daß dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. 2. Die Gesellschaft bleibt in ihrer jeweiligen Zusammensetzung Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die infolge der Einbringung eines Grundstücks unter der gleichzeitigen Vereinbarung des Ausscheidens des einbringenden Gesellschafters entstanden ist. Der an die Gesellschaft gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann wirksam nur den im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen bekanntgegeben werden.
    BFH
    12.12.1996
  2. XII ZR 65/95 - Schadensersatz; Beschädigung der Mietsache durch Unterlassen der Schönheitsreparaturen; Hauptleistungspflicht; Rückgabe der Mietsache
    Leitsatz: Die Verpflichtung, die Mietsache bei Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, stellt als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht dann eine Hauptleistungspflicht i. S. von § 326 BGB dar, wenn zur Wiederherstellung des früheren Zustands erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen.
    BGH
    02.10.1996
  3. V ZR 272/94 - Vertragsmoratorium; Verschlechterungsverbot; Schuldrechtsanpassung; Kündigungssausschluss; Eintritt des Grundstückseigentümers in Vertragsverhältnis zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer; Aufhebung des Nutzungsvertrages; Sonderkündigungsrecht; Unredlichkeit des Nutzers; Bauflächenobergrenze für Wochenendhaus
    Leitsatz: a) Hat das Berufungsgericht die Klage des Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks aufgrund des bis 31. Dezember 1994 befristet gewesenen Vertragsmoratoriums (Art. 232 § 4 a EGBGB) abgewiesen, hindert das Verschlechterungsverbot das Revisionsgericht nicht, die Zurückweisung des Rechtsmittels auf Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zu stützen, die eine ordentliche Kündigung über diesen Zeitpunkt hinaus ausschließen. b) Der Grundstückseigentümer tritt nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz auch dann in das zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer zustande gekommene Vertragsverhältnis ein, wenn der Rat zur Überlassung des Grundstücks zu den vereinbarten Bedingungen (hier: zu Freizeitzwecken statt zur landwirtschaftlichen Nutzung) nicht befugt war, der Nutzer hiervon aber keine Kenntnis hatte. c) Der Grundstückseigentümer, der nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in das zwischen dem Rat des Kreises/der Gemeinde und dem Nutzer abgeschlossene Vertragsverhältnis eintritt, kann dem Nutzer nicht entgegenhalten, daß der zwischen ihm und dem Rat abgeschlossene Nutzungsvertrag nach dem Beitritt aufgehoben worden ist. d) Der Grundstückseigentümer kann das Sonderkündigungsrecht wegen Unredlichkeit des Nutzers (§ 17 SchuldRAnpG) nicht darauf stützen, daß dieser den Nutzungsvertrag zur Errichtung eines Wochenendhauses abgeschlossen hatte, das die in der DDR vorgesehene Bauflächenobergrenze überschritt.
    BGH
    24.05.1996
  4. V ZR 283/94 - MfS-Vermögen; legendiertes Vermögen; Rechtsträgerschaft; Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken; Zuordnung; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Berichtigungsanspruch; Vermögenszuordnungsbescheid; Arztpraxis
    Leitsatz: a) Der Übergang ehemaligen MfS Vermögens auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben setzt nicht voraus, daß das MfS die Nutzung als Rechtsträger ausgeübt hatte; auch sog. legendiertes Vermögen ist vom Rechtsübergang auf die Bundesanstalt nicht ausgeschlossen. b) Die Zuführung ehemaligen MfS Vermögens zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken ist nicht davon abhängig, daß hierbei die in der DDR geltenden Vorschriften umfassend eingehalten wurden; Zweifel an der Rechtsträgerschaft der beteiligten Stellen stehen der Zuführung nicht entgegen. c) Die bloße Übertragung des Besitzes an ehemaligem MfS-Vermögen an eine andere Stelle der DDR, die eine Verwaltungsfunktion ausübte, stellt keine Zuführung zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken dar. d) Ehemaliges MfS-Vermögen, das aufgrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I 157) in Privateigentum überführt wurde, ist vom Übergang auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ausgeschlossen.
    BGH
    20.09.1996
  5. V ZR 3/96 - Nachbargrundstück; Einfriedigung; Stützmauer; Grenzeinrichtung; Grenzanlage
    Leitsatz: Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW hat, ist nicht verpflichtet, die Errichtung einer Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze nach § 36 Abs. 1 NachbG NW zu dulden, wenn er das Einfriedigungsverlangen nicht gestellt hat (Fortführung von BGHZ 73, 272).
    BGH
    11.10.1996
  6. VII ZR 233/95 - Architektenhaftung; Sonderfachmann; Bodengutachten; Gewährleistung; Gutachten; Leistungsbild; Architektenvertrag; Sachverständiger
    Leitsatz: a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümerversammlung zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen. c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümerversammlung zu verlangen.
    BGH
    19.12.1996
  7. VII ZR 233/95 - Architektenhaftung; Sonderfachmann; Bodengutachten; Gewährleistung; Gutachten; Leistungsbild; Architektenvertrag; Sachverständiger
    Leitsatz: a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat. b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts. c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängeln des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.
    BGH
    19.12.1996
  8. VII ZR 283/95 - Werkvertrag; Architektenvertrag; Ingenieurvertrag; Honoraranspruch; Gebührentatbestand; Grundleistung; Grundhonorar
    Leitsatz: a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen. c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.
    BGH
    24.10.1996
  9. V ZR 134/95 - Beurkundung; Ausreiseangelegenheit; Grundstücksübertragungsvertrag
    Leitsatz: Die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages durch einen Notar der DDR, der als Rechtsanwalt in einer Ausreiseangelegenheit beauftragt war, steht in engem inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten Unrecht, soweit die Grundstücksübertragung zur Voraussetzung der Ausreisegenehmigung gemacht wurde. Zivilrechtliche Ansprüche wegen Mängeln der Beurkundung sind allein insoweit nicht ausgeschlossen, wie die Mängel als hiervon unabhängig erscheinen.
    BGH
    13.12.1996
  10. V ZR 148/94 - Moratoriumstatbestand; rechtswidrige Verwaltungsentscheidung; Baracke; Scheinbestandteil; kommunale Verwaltungsaufgabe; öffentliche Gebäude
    Leitsatz: a) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB enthält einen eigenständigen Moratoriumstatbestand zugunsten der öffentlichen Hand. b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch dann eingreifen, wenn der Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung oder ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft zwischen einer Stelle der DDR und dem Eigentümer zugrunde lag.
    BGH
    24.05.1996